Drogenauffällige


Nach § 14 der Fahrerlaubnisverordnung wenn eine Auffälligkeit wegen Drogen und - Medikamentenmissbrauch besteht. Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel. Ein ärztliches Gutachten ist beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

2.Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BTMG oder

3.missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.